Gliedstaat

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Als Gliedstaaten, manchmal auch Teilstaaten oder vereinzelt Bundesstaaten (Bundesland/Kanton), bezeichnet man im Allgemeinen die politischen Entitäten oder Einheiten mit Staatsqualität innerhalb eines föderativen Staatsverbandes (Bundesstaates) oder eines Staatenbundes. Ein Bundesstaat ist also ein Zusammenschluss von Teilstaaten, die nach außen einen Gesamtstaat bilden.

Allgemeines[Bearbeiten]

Im Gegensatz zu dem ihm übergeordneten Gesamtstaat besitzt der Gliedstaat im strengen Sinn keine völkerrechtliche Souveränität, sondern lediglich eine beschränkte, geteilte staatsrechtliche Souveränität, etwa im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung. Einzelne völkerrechtliche Souveränitätsrechte können den Gliedstaaten erhalten bleiben, wie das Recht, eigene diplomatische Vertretungen im Ausland zu unterhalten, wie es Bayern im deutschen Kaiserreich erlaubt war. Sein Staatsgebiet und seine Organe unterstehen der „Befehlsgewalt“ eines übergeordneten Staatsgebildes, des Gesamtstaats; die Zentralgewalt bemisst sich grundsätzlich nach der gesamtstaatlichen Verfassung, hinzutreten können Vereinbarungen mit den Gliedstaaten oder Erklärungen derselben. Somit verbleiben den Gliedstaaten eigene Politikfelder, die der Staatsgewalt des Föderativstaates entzogen sind. Ausnahmen davon sehen die Verfassungen jedoch vielfach im Kriegs­fall sowie in anderen Fällen des Notstands vor.

Organisation[Bearbeiten]

Im Gliedstaat existiert ein eigenes politisches System, welches üblicherweise nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung konzipiert ist. Demnach gibt es eine Exekutive, der eine Regierung vorsteht, sowie eine Legislative, welche durch ein Parlament wahrgenommen wird, wobei daneben Elemente direkter Demokratie existieren können. Insbesondere in Bundesstaaten wie Deutschland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten oder Australien, deren Glied- bzw. Teilstaaten (zumindest teilweise) schon vor der Bildung der föderalen Ebene existiert haben, obliegt jenen auch die Ausübung der rechtsprechenden Gewalt (Judikative) in ihrem Kompetenzbereich, weswegen sie eigene Gerichte errichtet haben. In Österreich und Belgien hingegen, die erst auf der Grundlage eines schon bestehenden Einheitsstaates föderalisiert worden sind, bestehen nur Bundesgerichte.

Auf Ebene der gesamtstaatlichen Gesetzgebung nimmt oftmals ein als Vertretung der Gliedstaaten fungierendes Organ (im engeren Sinne Länderkammer) oder im weiteren Sinne auch ein die Bevölkerung der Gliedstaaten repräsentierendes Organ (Senatsmodell) teil.