Staatsgewalt

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Staatsgewalt, in der Verfassungslehre auch Staatsmacht, bezeichnet die Ausübung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe und Institutionen wie z. B. Staatsoberhaupt und Regierung (Verwaltung, besonders Polizei und Armee), Parlament und Gerichte in Form von Hoheitsakten.

Begriff und Funktion der Staatsgewalt[Bearbeiten]

Die Staatsgewalt, das Staatsgebiet und das Staatsvolk sind die drei Elemente eines Staates. Schon nach der Lehre Jean Bodins ist es wesentliches Merkmal eines Staates, dass er eine von innerstaatlichen und äußeren Mächten unabhängige (souveräne) Gewalt ausübt.

Die Staatsgewalt ist also nicht von anderen Instanzen abgeleitet, sondern besteht aus sich selbst heraus. Erst durch ihre Existenz macht sie ein bestimmtes Gebiet zum Staatsgebiet und die dort ansässige Bevölkerung zum Staatsvolk. Mithin äußert sich die Staatsgewalt gegenüber dem Staatsvolk als Personalhoheit, gegenüber dem Staatsgebiet als Gebietshoheit.

Nach Thomas Hobbes findet die Staatsgewalt eine wesentliche Legitimation darin, in einer politischen Gemeinschaft ein bellum omnium contra omnes („Krieg aller gegen alle“) zu verhüten und Rechtssicherheit und ein friedliches und geordnetes Zusammenleben zu gewährleisten. Insbesondere „als Rechtsstaat kann ein Gemeinwesen nur funktionieren, wenn in ihm die Staatsgewalt zur Durchsetzung des Rechts bereitsteht und eingesetzt wird“. Hierzu muss sie „das Monopol legitimer physischer Gewalt gegen Gewalttätigkeiten energisch und wirksam behaupten. Wenn die Ausgestaltung oder die Ausübung der staatlichen Kompetenzen dieser Aufgabe nicht genügt, wird eines der fundamentalen Bedürfnisse der Rechtsgemeinschaft enttäuscht. Dann verliert die Staatsgewalt ihre Glaubwürdigkeit und mit der Verläßlichkeit der staatlichen Ordnung wird auch deren Fortbestand aufs Spiel gesetzt, wie bereits Hobbes gesehen hat“ (Leviathan, Kap. 21).