Organ (Recht)

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Organe im rechtlichen Sinne handeln für juristische Personen und Personenvereinigungen, weil diese nicht im natürlichen Sinne handeln und entscheiden können.

Allgemeines[Bearbeiten]

Juristische Personen und Personenvereinigungen sind zwar den natürlichen Personen gleichgestellte Rechtssubjekte, können jedoch nicht als solche am Rechtsverkehr teilnehmen. Eine Rechtsordnung, die juristische Personen vorsieht, muss einen Mechanismus vorsehen, der diesen Handlungsfähigkeit verleiht. Deshalb bedarf es zur Herstellung der Handlungsfähigkeit natürlicher Personen, die mit der Vertretung der juristischen Person und Personenvereinigung im Außenverhältnis betraut werden (Organwalter). Diese Organwalter gehören einem kraft Gesetzes, privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Satzung oder anderer Rechtsnormen errichteten Organ an. Das Organ kann ein Einzelorgan oder Kollegialorgan sein, je nachdem, ob ein einziger oder mehrere Organwalter für das Organ tätig sind. Meist sind in Organisationen mindestens zwei Organe installiert, die sich unterschiedliche Aufgaben teilen.

Arten[Bearbeiten]

Das Gesellschaftsrecht und öffentliche Recht teilt die Organe juristischer Personen danach auf, ob sie mit der Geschäftsführung der Gesellschaft (Vorstand, Geschäftsführung, Direktion), ihrer Kontrolle (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat) oder der Wahrnehmung der Gesellschafterinteressen (Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung, Mitgliederversammlung) betraut sind.

Organe juristischer Personen des Privatrechts[Bearbeiten]

Privatrechtliche juristische Personen (eingetragener Verein und die darauf aufbauenden Kapitalgesellschaften, Stiftung) handeln nach außen durch ein Stiftungsorgan (in der Regel der Vorstand der Stiftung) oder durch von Stiftungsorganen bevollmächtigte Personen (Geschäftsführer). Handlungen des Organs sind unmittelbar Handlungen der juristischen Person, kein Fall rechtsgeschäftlicher Stellvertretung. Weil die juristische Person nur durch ihre Organe handeln kann, haftet sie für deren Handlungen gegenüber geschädigten Dritten (vgl. etwa § 31 BGB).

Der rechtsfähige Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches hat nach deutschem Recht mindestens zwei Organe: den Vorstand (§ 26 BGB) und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann in seiner Satzung weitere Organe vorsehen.

Es kann auch Organe geben, die nicht zur Handlung nach außen berufen sind (Gesellschafterversammlung). Bei der Aktiengesellschaft gibt es drei Organe, nämlich den mit der Unternehmensführung betrauten Vorstand, den mit Überwachungspflichten ausgestatteten Aufsichtsrat und die über bestimmte aktienrechtlichen Vorgänge entscheidende Hauptversammlung.

Quellen[Bearbeiten]

  • Stefan Martin Schmitt, Organhaftung und D & O-Versicherung, 2007, S. 23.