Vereinsrecht (Deutschland)

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In der deutschen Rechtswissenschaft ist Vereinsrecht das Rechtsgebiet, das den Verein regelt. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 Grundgesetz. Die Gründung, Organisation und Haftung des Vereins ist in den §§ 21–79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das Vereinsgesetz regelt dagegen die öffentlich-rechtlichen Bezüge des Vereins. Der Verein ist die Grundform der privaten Körperschaften.

Vereinsformen[Bearbeiten]

Altrechtlicher Verein[Bearbeiten]

Altrechtliche Vereine bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des BGB und sind nicht im Vereinsregister eines Amtsgerichts eingetragen. Die Rechtsfähigkeit richtet sich nach den vor 1900 geltenden landesrechtlichen Bestimmungen, häufig wurde sie landesherrlich verliehen. Alle weiteren BGB-Vorschriften zum Vereinsrecht gelten für solche Vereine gleichermaßen.