Körperschaft
Eine Körperschaft (auch Korporation von frz. corporation entlehnt) ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, der einen überindividuellen Zweck verfolgt und dessen Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Die Körperschaft ist nicht zwangsläufig eine rechtsfähige juristische Person.
Es gibt Körperschaften des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Privatrechtliche Körperschaften wie Aktiengesellschaften oder GmbHs nehmen am allgemeinen Wirtschaftsleben teil. Ihre freie Gründung und Betätigung ist in der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich garantiert, ebenso die Mitgliedschaft (Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art.9 Abs. 1 GG). Das gilt auch für juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im EU-Ausland.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind Teil der mittelbaren Staatsverwaltung und nehmen neben Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Beliehenen öffentliche Verwaltungsaufgaben wahr. Für bestimmte Personen kann die Mitgliedschaft in bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften gesetzlich vorgeschrieben sein, beispielsweise für Angehörige der sogenannten Kammerberufe in berufsständischen Organisationen mit Aufsichtsfunktion wie der Ärzte- oder der Rechtsanwaltskammer.
Einteilung[Bearbeiten]
Körperschaften des privaten Rechts[Bearbeiten]
- In Österreich und der Schweiz Vereine, in Deutschland eingetragene Vereine (e.V.) mit zahlreichen Formen wirtschaftlicher Vereine. Größter deutscher e.V. ist der ADAC.
- Aktiengesellschaften (AGs)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung GesmbH (Österreich) bzw. GmbH (Deutschland) und ihre Sonderformen, z.B. die Unternehmergesellschaft (UG) und die gGmbH (gemeinnützige GmbH).
- Genossenschaften
- In der Schweiz außerdem Investment- und Kommanditgesellschaften (Kommanditgesellschaften (KGs) nach deutschem und österreichischem Recht sind hingegen Personengesellschaften, also keine Körperschaften des privaten Rechts.)