Gesellschaft (Gesellschaftsrecht)

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Eine Gesellschaft (societas) ist im Sinne des Gesellschaftsrechtes in Deutschland eine auf unbestimmte Zeit gegründete Personenvereinigung zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Sie tritt überwiegend als Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft (auch Einpersonengesellschaft) oder als Genossenschaft in Erscheinung.

Abgrenzungen[Bearbeiten]

Nicht jede Personenvereinigung ist eine Gesellschaft. Keine Gesellschaft ist die Gemeinschaft, etwa die Bruchteilsgemeinschaft (den Beteiligten gehört nur ein Vermögensgegenstand gemeinsam; § 741 BGB). Auch die eheliche Lebensgemeinschaft (verfolgt keinen bestimmten Zweck; § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), die Gütergemeinschaft (§ 1411 und § 1485 BGB) und die Erbengemeinschaft (entsteht kraft Gesetzes; § 2032 BGB) hat keinen Gesellschaftscharakter.

Nicht zu den Gesellschaften gehören auch Stiftungen (es mangelt an der Personenvereinigung; § 80 und § 82 BGB), Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts (entstehen unter Maßgabe öffentlichen Rechts).

Eine Gesellschaft besteht im Normalfall aus mindestens zwei Gesellschaftern. Scheidet der vorletzte Gesellschafter einer (Personen-)Gesellschaft aus, so endet die Gesellschaft und wird gegebenenfalls in Form eines Einzelunternehmens fortgeführt. Die Ausnahme bildet die Einpersonengesellschaft (sogenannte Einmann-Gesellschaft). Sie kann als Aktiengesellschaft (AG), Europäische Gesellschaft (SE), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt)), mit nur einem Gesellschafter, der sämtliche Aktien bzw. Geschäftsanteile besitzt, geführt werden.

Quellen[Bearbeiten]