Gesellschaftsvertrag

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Ein Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich zwei oder mehrere Personen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zusammenschließen, um ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel zu verfolgen. Die grundsätzlichen Vereinbarungen legen die Gesellschafter bei Gesellschaftsgründung fest.

Römisch-rechtlicher Vorläufer war die societas, die durch bloße Willenseinigung im Rahmen eines Konsensualkotrakts zustande kam.

Deutsches Recht[Bearbeiten]

Die Gesellschaft entsteht durch Gesellschaftsvertrag, die Verfassung einer Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag ist schuldrechtlicher Natur.

Sofern § 705 BGB (BGB-Gesellschaft (GbR)) und die § 105, § 161 HGB (oHG, KG) keine abdingbaren Vorschriften enthalten, sind die Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar. Er ist allerdings kein gegenseitiger Vertrag, da sich die Leistungen der Gesellschafter nicht in einem synallagmatischen Verhältnis gegenüberstehen, sondern sie vereinigen ihre Leistungen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Denn: ein Gesellschafter kann sich nicht etwa darauf berufen, eine eigene Einlagenzahlung deswegen verweigern zu dürfen, weil ein anderer Gesellschafter seine eigene Kapitaleinlage noch nicht erbracht habe. Gesellschaftsverträge unterscheiden sich in Form und Inhalt bei Personen- und Kapitalgesellschaft voneinander. Bei Scheingesellschaften fehlt ein Gesellschaftsvertrag.

Quellen[Bearbeiten]

  • Barbara Grunewald, Hans-Friedrich Müller: Gesellschaftsrecht, 12. Auflage. 2023, Mohr Siebeck. ISBN 978-3-16-161385-2. S. 5.