Handlungsfähigkeit (Deutschland)

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Handlungsfähigkeit (auch Rechtshandlungsfähigkeit) bezeichnet die Fähigkeit, kraft eigenen Handelns Rechtswirkungen hervorzurufen. Die Handlungsfähigkeit bezieht sich damit auf rechtliche Fragen wie die Geschäftsfähigkeit (gemäß § 104 ff. BGB), die Deliktsfähigkeit (gemäß § 827 ff. BGB) und die Verantwortungstragung für die Verletzung von Rechtspflichten aus eingegangenen Verbindlichkeiten (§ 276 Abs. S. 2 BGB).

Für öffentlich-rechtliche Verwaltungsverfahren ist die Handlungsfähigkeit in § 12 VwVfG legaldefiniert und meint dort die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Handlungsfähigkeit ist begrifflich von der „besonderen“ Rechtsfähigkeit zu unterscheiden, die an dem Themenkreis anknüpft, dass eine Anzahl von Rechtsstellungen ein bestimmtes Alter oder Geschlecht oder sonstige besondere Merkmale erfordert.

Zivilrecht[Bearbeiten]

Im deutschen Zivilrecht wird – im Gegensatz zum vormaligen gemeinen Recht – im BGB kein Oberbegriff mehr verwendet. Stattdessen hat Handlungsfähigkeit, je nach Rechtsmaterie, unterschiedliche Bedeutungen

Quellen[Bearbeiten]

  • Otto Palandt, Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch, C. H. Beck, 73. Auflage, München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, Überblick Einführung vor § 104, Rn. 1.