Geschäftsfähigkeit (Deutschland)

Aus Twilight-Line Medien

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig vollwirksam vorzunehmen.

Da das Gesetz grundsätzlich alle Menschen als geschäftsfähig ansieht, regelt es in §§ 104 ff. BGB nicht die Geschäftsfähigkeit, sondern die Ausnahmetatbestände der Geschäftsunfähigkeit und der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Bei Geschäftsunfähigkeit wird der rechtsgeschäftlich bedeutsame Wille durch § 105 BGB per se abgesprochen (Nichtigkeitswirkung), bei beschränkter Geschäftsfähigkeit gemäß §§ 106 ff. BGB dient die lediglich teilweise Rechtswirksamkeit dem Schutz des eigenen Interesses des Schutzwürdigen.

Die Geschäftsfähigkeit ist von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden, also von der Fähigkeit, Rechte und Pflichten innezuhaben.

Quellen[Bearbeiten]

  • Konrad Stolz, Johannes Warmbrunn: Wann ist der Wille „frei“? In: BtPrax. 2006, S. 167.