Verbindlichkeit

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Unter einer Verbindlichkeit versteht das Schuldrecht die Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger gegenüber eine Leistung zu erbringen. Der Verbindlichkeit des Schuldners steht die Forderung des Gläubigers gegenüber.

Im betriebswirtschaftlichen Sinne steht Verbindlichkeit für die noch offene finanzielle Verpflichtung eines Unternehmens gegenüber einem Lieferanten oder sonstigen Gläubiger.

Zivilrecht[Bearbeiten]

Verbindlichkeit ist ein im BGB häufig genannter Begriff. Gleichwohl wird er nicht definiert. Das Gesetz hilft mit § 241 BGB insoweit weiter, als dass bei einer Verbindlichkeit stets Leistungen geschuldet werden. Andere Inhalte sind bei Schuldverhältnissen nicht vorgesehen. Eine Verbindlichkeit hat Bestand, wenn bei ihrer Entstehung sowohl Gläubiger als auch Schuldner bestimmt sind, zumindest aber bestimmbar. Für die Bestimmbarkeit eines Gläubigers genügt gemäß § 657 BGB für Belohnungen ein „bindendes Versprechen“. Der Gläubiger nennt sein Recht „Forderung“, „Leistungsanspruch“ oder auch „Schuldverhältnis im engeren Sinne“. Der Schuldner nennt seine Pflicht „Schuld“, „Obligation“, „Verbindlichkeit“.

Bei einem Kauf oder bei einem Auftrag ist jede Partei Schuldner und gleichzeitig Gläubiger der anderen Partei. Die Leistungspflichten bestehen insoweit im Austausch von Ware und Geld beziehungsweise Aufwendungsersatz, sodass eine Leistungsverschiedenheit vorliegt. Bei der Gesellschaft ist jeder Gläubiger und Schuldner der anderen Partei, regelmäßig allerdings hier gleicher Art. Bei einem Schenkungsversprechen hingegen gibt es nur einen Gläubiger und nur einen Schuldner.

Naturalobligationen (auch unvollkommene Verbindlichkeiten) liegen vor, wenn der Forderung ein Leistungshindernis entgegensteht. Zwar besteht die Forderung rechtlich, kann prozssual aber nicht durchgesetzt werden, da kein gerichtlicher Rechtsschutz besteht. Andererseits gibt das Gesetz dem Gläubiger einen „Rechtsgrund fürs Behaltendürfen“, wenn der Schuldner freiwillig gleichwohl leistet, denn Leistungen auf Naturalobligationen haben Erfüllungwirkung. Eine klassische Fallgruppe sind die „unklagbaren Verbindlichkeiten“, etwa Vergütungsansprüche aus Heiratsvermittlung, § 656 BGB. Das indebitum kann nicht kondiziert werden. Eine weitere Fallgruppe sind „verjährte Forderungen“. § 214 BGB räumt dem Schuldner in diesen Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht ein. Auch auf „Forderungen ohne materiellrechtliche Verbindlichkeit“ kann nicht geklagt werden. Die freiwillige Erfüllung ist auch hier Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 BGB und kondiktionssicher. Hierzu gehören Spiel- und Wettschulden im Sinne des § 762 Abs. 1 BGB oder auch nicht getilgte Verbindlichkeiten nach einer Restschuldbefreiung gemäß § 301 Abs. 3 InsO.

Quellen[Bearbeiten]

  • Heinz-Peter Mansel, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, § 241 Rn. 20.