Verpflichtetsein

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Im deutschen Zivilrecht ist ein Träger von Rechten verpflichtet, wenn sich aus einem Schuldverhältnis Ansprüche gegen ihn richten (vgl. § 241 Bürgerliches Gesetzbuch|BGB). Synonym wird – in Abgrenzung zur Haftung – auch von Verbindlichkeit gesprochen.

Unterschieden werden nach Inhalt der Verpflichtung Haupt- und Nebenleistungspflichten, wobei die geschuldete Leistung auch in einem Unterlassen bestehen kann. Daneben kommen Schutz- bzw. Rücksichtnahmepflichten, Pflichten, die auf keine Leistung gerichtet sind, sondern vom Schuldner bei der Leistungsbewirkung zu beachten sind.

Eine Einteilung nach Entstehungszweck grenzt die ursprünglich gewollten Primärpflichten von den Sekundärpflichten ab, die erst aus einer Leistungsstörung entstehen (etwa die Pflicht zum vertraglichen Schadensersatz).

Quellen[Bearbeiten]

  • Wolfgang Fikentscher, Andreas Heinemann: Begriff, Arten und Eigenschaften des Schuldverhältnisses. In: Schuldrecht: Allgemeiner und Besonderer Teil, Berlin, Boston. De Gruyter, 2022. S. 19–55.