Erfüllung (Recht)

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Die Erfüllung (lat. solutio = Lösung) bezeichnet im Rechtsverkehr das Erlöschen eines Schuldverhältnisses und tritt ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt ist. Durch die unmittelbare und vollständige Schuldbefreiung führt die Erfüllung zum natürlichen Ende einer Obligation und zur Verwirklichung ihres Daseinszwecks. Ihrer Rechtsqualität nach ist die Erfüllung eine rechtsvernichtende Einwendung und in § 362 Abs. 1 BGB geregelt.

Allgemeines[Bearbeiten]

Das Zivilrecht beruht auf dem Grundsatz pacta sunt servanda, eingegangene Leistungsversprechen sind danach einzuhalten. Das bedeutet einerseits, den Vertragszweck und den Leistungserfolg zu wahren und Sorge dafür zu tragen, dass die gegenseitig versprochenen Leistungen abgewickelt werden. Die Leistungshandlung ist dabei eine zweckgerichtete Handlung, die auf die Erfüllung der Leistungspflicht (Herbeiführung des Leistungserfolgs) gerichtet ist. Leistungshandlungen zu Erfüllungszwecken können Sach-, Werk-, Arbeits- oder Geldleistungen sein. Die Schuld kann dabei aus Vertrag, vertragsähnlichen Verhältnissen oder Delikt resultieren.

Bereits im altzivilen römischen Recht trat die befreiende Erfüllungswirkung ipso iure ein, sofern die Leistung nicht personell gebunden war. Im deutschen Schuldrecht wird die Erfüllung in den §§ 362 ff. BGB geregelt. § 362 Abs. 1 BGB besagt, dass ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt worden ist. Wer die geschuldete Leistung zu erbringen hat, ist nicht geregelt, weshalb der Schuldner selbst oder auch Dritte in Betracht kommen, was sich aus § 267 Abs. 1 BGB ergibt, soweit der Schuldner nicht selbst leisten muss (vergleiche etwa § 613, § 664 Abs. 1 BGB). Schuldbefreiend ist allerdings grundsätzlich nur die Leistung an den Gläubiger, es sei denn, der Gläubiger bestimmt jemanden anderen (§ 362 Abs. 2 BGB) oder muss eine solche kraft Gesetzes gegen sich gelten lassen (§§ 407 ff. BGB). Bewirkt ist die Leistung in der Regel noch nicht durch die Leistungshandlung selbst, sondern durch den Eintritt des Leistungserfolgs.

Die Rechtswirkungen einer Erfüllung treten folglich nur ein, wenn

Quellen[Bearbeiten]

  • Gesa Kim Beckhaus: Die Rechtsnatur der Erfüllung. 2013, S. 31.