Krieg

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Als Krieg wird ein organisierter und unter Einsatz erheblicher Mittel mit Waffen und Gewalt ausgetragener Konflikt bezeichnet, an dem planmäßig vorgehende Kollektive beteiligt sind. Ziel der beteiligten Kollektive ist es, ihre Interessen durchzusetzen. Der Konflikt soll durch Kampf und Erreichen einer Überlegenheit gelöst werden. Die dazu stattfindenden Gewalthandlungen greifen gezielt die körperliche Unversehrtheit gegnerischer Individuen an und führen so zu Tod und Verletzung. Neben Schäden an am Krieg aktiv Beteiligten entstehen auch immer Schäden, die entweder nicht direkt beabsichtigt sind oder Kriegstaktik („Verbrannte Erde“) sein können. Erstere werden heute euphemistisch als Kollateralschäden bzw. Begleitschäden bezeichnet. Krieg beschädigt oder zerstört sogar Infrastruktur und die Lebensgrundlagen der Kollektive. Eine einheitlich akzeptierte Definition des Krieges und seiner Abgrenzung zu anderen Formen bewaffneter Konflikte existiert nicht.

Kriegsformen sind vielfältig und nicht unbedingt an Staaten oder Staatssysteme gebunden: Sie können auch innerhalb von Staaten stattfinden, etwa als Bürgerkrieg, Unabhängigkeitskrieg oder bewaffneter Konflikt, und zum Weltkrieg oder zum Völkermord führen. Trotz intensiver Diskussionen konnte man sich nicht auf eine einheitliche völkerrechtliche Definition einigen, die den Begriff des Krieges eingrenzend beschreibt. Die Genfer-Fünf-Mächte-Vereinbarung vom 12.12.1932 ersetzte deswegen den unspezifischen Ausdruck „Krieg“ durch den eindeutigen der „Anwendung bewaffneter Gewalt“. Die Charta der Vereinten Nationen verbot schließlich die Anwendung von oder Drohung mit Gewalt in internationalen Beziehungen grundsätzlich: „Allgemeines Gewaltverbot“) und erlaubte sie nur als vom Sicherheitsrat beschlossene Sanktionsmaßnahme oder als Akt der Selbstverteidigung.

Während individuelles oder kollektives Rauben und absichtliches Töten von Menschen heute generell als Verbrechen gilt und in einem Rechtsstaat strafbar ist, wird „Krieg“ nicht als gewöhnliche Kriminalität betrachtet, sondern als bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Kollektiven, die sich dazu legitimiert sehen. Damit hebt ein Krieg die zivilisatorische Gewaltbegrenzung auf eine Exekutive, wie sie der Rechtsstaat als Regelfall voraussetzt, partiell oder ganz auf: Es stehen sich bewaffnete Armeen gegenüber, die ganze Völker oder Volksgruppen repräsentieren. Diese sind damit Kriegspartei.

Kriegsparteien beurteilen ihre eigene Kriegsbeteiligung als notwendig und gerechtfertigt. Ihre organisierte Kollektivgewalt bedarf also einer Legitimation. Krieg als Staatsaktion erfordert daher ein Kriegsrecht im Innern eines Staates sowie ein Kriegsvölkerrecht zur Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen. Dieses unterscheidet vor allem Angriffs- von Verteidigungskrieg.