Gegenkönig

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Als Gegenkönig bezeichnet man einen König, der – aufgrund zerrütteter, instabiler oder unklarer Machtverhältnisse oder nicht geregelter oder umstrittener Thronfolge – gegen einen noch amtierenden König aufgestellt wurde, um diesen zu stürzen. Gegenkönige traten in Wahlmonarchien wie dem Heiligen Römischen Reich häufiger auf als in Erbmonarchien wie England oder Frankreich.

Manche der Gegenkönige konnten sich mit ihrem Herrschaftsanspruch durchsetzen und wurden als rechtmäßige Könige anerkannt, beispielsweise Friedrich II. Bei einigen, wie Heinrich II. (Bayern) und Ekbert II. (Meißen), ist ihr Status als König oder Gegenkönig bis heute umstritten.

Mit der Regelung der Königswahl durch die Goldene Bulle Karls IV. (1356) wurde im Heiligen Römischen Reich die Wahl eines Gegenkönigs nahezu ausgeschlossen.

Gegenkönige im Ostfränkischen und Heiligen Römischen Reich[Bearbeiten]

Doppelwahlen im Heiligen Römischen Reich[Bearbeiten]

1198:

1257:

1314:

1410:

Quellen[Bearbeiten]

  • Heinrich Mitteis: Die deutsche Königswahl. Ihre Rechtsgrundlagen bis zur goldenen Bulle, 2., erweiterte Auflage, Rohrer, Brünn, München, Wien 1944, S. 113 ff.