Landgemeinde (Sachsen)

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Als Landgemeinden wurden zwischen 1831 und 1923 bzw. 1925 in Sachsen alle Gemeinden bezeichnet, die kein Stadtrecht besaßen oder die kein eigenständiges Rittergut oder Kammergut waren. Von der Zugehörigkeit zu einer Landgemeinde waren ebenfalls die Königlichen Schlösser und ihr Besitz sowie die zum Staatsvermögen gehörenden Waldungen ausgeschlossen. Den Rittergütern gleichgestellt wurden Gutsbezirke, die weder Kammer- noch Rittergut waren, jedoch eine gutsähnliche Eigenschaft aufwiesen, auch sie gehörten keiner Gemeinde an. Diese eigenständigen Gutsbezirke bestanden teilweise noch bis nach dem Zweiten Weltkrieg, einer der bekanntesten dieser Gutsbezirke war die Albertstadt bei Dresden, die erst mit dem Ausbau als Militärstadt nach Dresden 1892 eingemeindet wurde.

Quellen[Bearbeiten]

  • Alfons Gern: Sächsisches Kommunalrecht. 2. Auflage. C.H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 2000, ISBN 3-406-45501-8, S. 10–11.