Mieterschutz

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Unter Mieterschutz versteht man im Wohnraummietrecht vertraglich nicht abdingbare gesetzliche Bestimmungen zum Schutz des Mieters inner- und außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Es handelt sich um eine Form des Verbraucherschutzes bei frei finanzierten Wohnungen neben den speziellen Regelungen zum sozialen Wohnungsbau und allgemeinen Benachteiligungsverboten wie § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG.

Mieterschutzregelungen können auch vertraglich vereinbart werden. So können im Rahmen der Privatisierung kommunaler Wohnungsbestände Sozialchartas vereinbart werden, welche den Mietern einen weit über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Mieterschutz einräumen.

Gesetzliche Regelung[Bearbeiten]

Mieterschutzsrechte sind im Vertragsrecht oder speziell im Mietrecht der jeweiligen Staaten kodifiziert.

Siehe hierzu die Landesartikel

Gegenstand des Mieterschutzes sind insbesondere

  • Einschränkungen des Kündigungsrechts des Vermieters
  • Einschränkungen der Beendigung eines Mietverhältnisses aus anderen Gründen
  • Bestimmungen zur Miethöhe
  • Sozialklauseln, das Eintrittsrecht von Haushaltsangehörigen bei Tod des Mieters (§ 563 BGB) oder Bestandsschutz bei Veräußerung der Mietsache (§ 566 BGB)
  • sowie zu Kriegs- und Notzeiten auch die Wohnraumzwangsbewirtschaftung.

Quellen[Bearbeiten]

  • Deutscher Mieterbund: Kündigung & Mieterschutz, DMB-Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-933091-65-9