Nutzungsrecht

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Unter einem Nutzungsrecht versteht man das Recht eines Rechtssubjekts aus einem Vertrag, fremde Sachen oder Rechte zu nutzen.

Allgemeines[Bearbeiten]

Zu den Rechtssubjekten gehören natürliche und juristische Personen. Zu den durch diese nutzbaren Sachen zählen sowohl bewegliche Sachen als auch Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und sonstige Rechte (Rechtsobjekte), die fremden Rechtssubjekte zum Eigentum gehören. Die Eigentümer wollen diese Sachen oder Rechte jedoch nicht selbst nutzen, sondern überlassen diese Nutzung anderen, indem sie diesen ein vertragliches Nutzungsrecht gegen ein Nutzungsentgelt einräumen (bis auf die kostenlose Leihe). Dabei wird dem Nutzenden lediglich der Besitz eingeräumt; der Eigentümer behält seine Rechtsstellung. Das Nutzungsrecht kann vertraglich mit einer konkreten Zweckbindung versehen werden, so dass der Nutzungsberechtigte es nur für bestimmte Zwecke nutzen darf.

Quellen[Bearbeiten]

  • Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 1998, S. 836.