Oberflächengewässer

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Oberflächengewässer, je nach Zusammenhang auch oberirdische Gewässer oder offene Gewässer genannt, sind die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers. Sie umfassen sowohl Stillgewässer (auch stehende oder Standgewässer genannt) wie auch die Fließgewässer. Oberflächengewässer stehen, als Bestandteil des globalen Wasserkreislaufs, in ständigem Austausch und Zusammenhang mit dem unterirdischen Grundwasser wie auch mit den Meeren. Ihre genaue Abgrenzung und Definition ist daher unscharf und vom Kontext abhängig, wobei naturwissenschaftliche, hydrologische, hydrogeologische und limnologische Definitionen und juristische Begriffe nicht immer übereinstimmen. Zweifelsfälle betreffen etwa einige Formen von Karstgewässern, Feuchtgebieten oder auch Ästuare (Flussmündungen) und marine, küstennahe Flachwasserbereiche.

Rechtliche Regelungen[Bearbeiten]

Der Status eines „Gewässers“ ist rechtlich mit verschiedenen Verpflichtungen verbunden und daher in nationalen wie internationalen Regelungen definiert.

  • Wasserrahmenrichtlinie: In der Wasserrahmenrichtlinie sind „Oberflächengewässer“ die Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie die Übergangsgewässer und Küstengewässer (Übergangsgewässer sind Gewässer in der Nähe von Flussmündungen, die einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden). Gemäß der Wasserrahmenrichtlinie gehören also die Küstengewässer zu den Oberflächengewässern.
  • Wasserhaushaltsgesetz: Im deutschen Wasserhaushaltsgesetz sind „Oberirdische Gewässer“ das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Sie bilden, zusammen mit den Küstengewässern und dem Grundwasser die Gewässer insgesamt. Zum Schutz der Oberflächengewässer wurde 2016 die Oberflächengewässerverordnung erlassen, deren Begriffsbestimmung der Wasserrahmenrichtlinie folgt. Oberflächengewässer sind also die oberirdischen Gewässer einschließlich der Übergangsgewässer plus die Küstengewässer (§ 2: Begriffsbestimmungen).
  • Das schweizerische Gewässerschutzgesetz definiert Oberirdisches Gewässer: Wasserbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung. im Gegensatz dazu ist ein unterirdisches Gewässer das Grundwasser.

Vergleichbare, aber in Detailbestimmungen jeweils abweichende Regelungen finden sich in den meisten nationalen Rechtsordnungen.

Zu beachten ist, dass juristisch als Oberflächengewässer bzw. als oberirdisches Gewässer definierte Einzelgewässer (im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie wird von Wasserkörpern gesprochen) diesen Status auch dann behalten, wenn sie verrohrt sind. Ein verrohrtes Fließgewässer, oder ein verrohrter Abschnitt eines solchen, bleibt also rechtlich ein Oberflächengewässer. Das der Abwasserbeseitigung dienende Kanalnetz (Kanalisation) ist im juristischen Sinne kein Gewässer.