Rechtsetzung der Europäischen Union

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Als eigenständige Organisation mit Rechtspersönlichkeit hat die Europäische Union auch eigene Rechtsetzungsbefugnisse in Form von Rechtsakten (in Abgrenzung zu den EU-Verträgen auch sekundäres Unionsrecht genannt). Sie werden in Gesetzgebungsakte und Rechtsakte ohne Gesetzescharakter eingeteilt.

Die Rechtssetzung erfolgt nach einem Gesetzgebungsverfahren ähnlich dem in den meisten demokratischen Staaten, an dem das Europäische Parlament als Volksvertretung sowie der Rat der Europäischen Union als Vertretung der Mitgliedstaaten (Länderkammer) teilnimmt. Hierbei wird unterschieden zwischen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, welches den Großteil der Rechtssetzungsakte ausmacht, und dem besonderen Gesetzgebungsverfahren, welches nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt.

Arten von Gesetzgebungsakten[Bearbeiten]

Nach Art. 288 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden EU-Rechtsakte nach ihren Rechtswirkungen eingeteilt in:

  • Verordnungen (allgemeine Regelung mit unmittelbarer innerstaatlicher Geltung; entspräche im staatlichen Recht einem Gesetz)
  • Richtlinien (allgemeine Regelung, die von den Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist in staatliches Recht umzusetzen ist; sie ist hinsichtlich des Zieles verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel)
  • Beschlüsse (verbindliche Regelung im Einzelfall; eine Entscheidung ist nur für die darin bezeichneten Adressaten verbindlich; entspräche im staatlichen Recht einem Verwaltungsakt)
  • Empfehlungen und Stellungnahmen (rechtlich nicht verbindlich)