Schuldknechtschaft

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Schuldknechtschaft (veraltet Obnoxiation) ist die Rechtsstellung oder Situation eines zahlungsunfähigen Schuldners, der in Knechtschaft geraten ist. Als Sicherheit gegenüber dem Gläubiger muss er seine Arbeitskraft verpfänden, wobei er aber keine Aussicht hat, durch die geleisteten Arbeiten seine Schuld abzutragen und wieder freizukommen. Der Gläubiger kann allein und willkürlich über die Art und die Dauer der Abhängigkeit entscheiden. Daraus ergibt sich ein auf Dauer angelegtes, sklavereiähnliches Abhängigkeitsverhältnis, das von einseitiger Ausbeutung gekennzeichnet ist. Laut einer Definition der Vereinten Nationen kann es sich auch um den Fall handeln, dass der Schuldner die Arbeitskraft einer von ihm abhängigen Person verpfändet.

Geschichte[Bearbeiten]

Frühe orientalische Hochkulturen[Bearbeiten]

Der Codex Hammurapi erwähnt die Schuldknechtschaft in Zusammenhang mit einer Regel, nach der Frau und Kinder des Schuldners nach drei Jahren befreit werden mussten. Bei den Sumerern gab es das sogenannte amargi, einen öffentlichen Schuldenerlass, der dazu führte, dass die Kinder von verschuldeten Familien, so wörtlich, „zurück zur Mutter“ gelassen wurden.

In der jüdischen Tora finden sich Regeln, nach denen in jedem Sabbatjahr (hebr. שמיטה shmitah), also jedes siebte Jahr, Schuldknechte ohne Ansehen ihres sozialen Status von ihrer Knechtschaft erlöst werden sollen, so das Deuteronomium, Devarim (דְּבָרִים). Dazu soll jedes 50. Jahr nach dem siebten von sieben Sabbatjahren, also nach jeweils 49 Jahren, ein vollständiger Schuldenerlass gewährt werden, Erbland zurückgegeben (Bodenreform) und Schuldknechtschaft aufgehoben werden.