Täter (Strafrecht)

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Täter einer Straftat ist nach § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, wer die Straftat selbst begeht. In § 25 Abs. 1 2. Alt StGB ist die mittelbare Täterschaft geregelt, bei der der Täter sich zur Tatausführung eines anderen Menschen als Werkzeug bedient.

Ein Verdächtiger wird abhängig vom aktuellen Verfahrensfortgang bezeichnet als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter und erst nach Verurteilung als Täter.

Feststellung der Täterschaft[Bearbeiten]

Problematisch kann in manchen Fällen die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme sein. Die Rechtsprechung grenzt dabei vorrangig nach subjektiven Kriterien ab. Täter ist, wer die Tat als eigene will, also mit Täterwillen (animus auctoris) handelt. Als Teilnehmer wird dagegen bezeichnet, wer sie lediglich als fremde will (animus socii).

Dies führte allerdings dazu, dass sich der Bundesgerichtshof vom Wortlaut des Gesetzes löste. Er verurteilte in der sogenannten Staschinski-Entscheidung einen Agenten des KGB, der in Deutschland mehrere Menschen getötet hatte, lediglich wegen Beihilfe zu einem Tötungsdelikt, da dieser behauptet hatte, die Tat nicht als eigene gewollt zu haben. Gegenteiliges konnte ihm nicht nachgewiesen werden.

Danach vollzog die Rechtsprechung eine Wende und orientierte sich mehr in die Richtung, die in der Fachliteratur vertreten wird. Danach ist Täter, wer die Tatherrschaft hat. Umstritten ist dabei, ob eine Gestaltungsmacht ausreichend ist (die z. B. auch der nur im Hintergrund tätige Bandenchef hat) oder ob ein Täter nur sein kann, wer „Tatausführungsherrschaft“ hat, also bei Tatbegehung vor Ort ist und das Geschehen in den Händen hält. Auch wenn die Rechtsprechung im Ergebnis häufig zu demselben Ergebnis kommt, verfolgt sie weiterhin ihren subjektiven Ansatz; für sie ist Tatherrschaft lediglich ein Indiz dafür, dass der Betreffende mit Täterwillen (animus auctoris) handelte.

Quellen[Bearbeiten]

  • Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 2). Beck Verlag, München 2003, ISBN 3-406-43868-7, S. 5–122.