Teilhabe (Behinderte Menschen)

Aus Twilight-Line Medien

Teilhabe bedeutet nach einer Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 2001 das „Einbezogensein in eine Lebenssituation“. Behinderung bedeutet hier neben einer medizinisch diagnostizierbaren „Schädigung“ eine „Beeinträchtigung der Teilhabe als Wechselwirkung zwischen dem gesundheitlichen Problem (ICD) einer Person und ihren Umweltfaktoren“. Dabei ist die „Beeinträchtigung“ nicht vollständig objektivierbar: Es ist beispielsweise schwer anzugeben, wie stark Stotternde in der „Domäne mündliche Kommunikation in großen Gruppen“ beeinträchtigt sind, da dies neben ihrem Selbstbewusstsein erheblich von der Akzeptanz, Toleranz und dem Respekt der Mitmenschen beeinflusst wird.

Teilweise wird der Begriff als Fehlübersetzung des in der englischen Literatur verwendeten Begriffs participation (Partizipation) bezeichnet: Das diesem Wort zugrunde liegende lateinische Teil-Verb cipere bezeichne Aktivitäten und habe keine passive Orientierung wie das deutsche Verb „Haben“ oder das in der Definition der Weltgesundheitsorganisation verwendete „Einbezogensein“.

Zur Verwirklichung des Anspruchs auf Teilhabe ist es aufgrund rechtswissenschaftlicher Normen erforderlich, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung sowie der von Behinderung bedrohten Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in einer Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken (§ 1 SGB IX). „Niemand darf [unter anderem] aufgrund einer Behinderung benachteiligt werden“ (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Auch die 2008 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention geht von einer Gleichberechtigung behinderter Menschen aus.

Die Begriffe „Inklusion“ und „Barrierefreiheit“ (neuerdings auch öfter: „Zugänglichkeit“) hingegen bezeichnen einen politisch-soziologischen Prozess bzw. die Ausgestaltung der Umgebung.