Vikar

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Der Titel Vikar leitet sich von lat. vicarius „Statthalter, Stellvertreter“ ab. In verschiedenen Konfessionen bezeichnet er unterschiedliche Ämter.

Orthodoxe Kirchen[Bearbeiten]

In den Orthodoxen Kirche ist der Vikar ein Geistlicher im Bischofsrang, der den Ortsbischof unterstützt. Er hat aber keine eigene Diözese und ist somit mit einem Weihbischof der römisch-katholischen Kirche vergleichbar.

Römisch-katholische Kirche[Bearbeiten]

In der römisch-katholischen Kirche bezeichnet der Begriff Vikar den Inhaber eines Stellvertretungsamtes, dem bestimmte Befugnisse übertragen worden sind. Das Amt des Vikars kann dauerhaft oder vorübergehend verfasst sein. Vikariate wurden im Mittelalter häufig von Privatpersonen gestiftet und konnten sich auf einen einzelnen Altar einer Stadtkirche beziehen, an welchem der so finanzierte Vikar „auf ewige Zeit“ Seelenmessen für den Stifter oder dessen Familie zu halten hatte.

In der kirchlichen Hierarchie unterscheidet man folgende Vikare:

  • Apostolischer Vikar: Vorsteher eines Apostolischen Vikariats, einer für Missionsgebiete errichteten bistumsähnlichen Gebietskörperschaft. Die Apostolischen Vikare üben an Stelle des Papstes, der als Universalhirte die eigentliche Gewalt innehat, in den ihnen zugewiesenen Gebieten die Jurisdiktion aus.
  • Kardinalvikar: Der Kardinalvikar ist der Vertreter des Papstes bei der Leitung der Diözese Rom. Der Papst selbst versteht sich als Vicarius Christi (lat. für „Stellvertreter Christi“).
  • Kapitularvikar oder Kapitelsvikar: Nach altem Kirchenrecht vorübergehender Leiter einer Diözese bei Erledigung des bischöflichen Stuhls. Das Amt entspricht heute in etwa dem des Diözesanadministrators.
  • Bischofsvikar: Der Bischofsvikar ist der Vertreter des Diözesanbischofs für einen bestimmten Bereich der Seelsorge oder territorialen Bereich der Diözese.
  • Generalvikar: Der Generalvikar ist der Vertreter des Bischofs bei der Verwaltung der Diözese, jedoch mit eingeschränkten Amtsbefugnissen. Er wird vom Bischof frei ernannt und verliert sein Amt automatisch mit Erledigung des bischöflichen Stuhls.
  • Gerichtsvikar: Er wird in Deutschland Offizial genannt und ist der Vertreter des Bischofs als Leiter des Diözesangerichts.
  • Domvikar: Domvikare unterstützen das Domkapitel an einer Kathedrale bei dessen Aufgaben, insbesondere bei geistlichen Handlungen wie dem Chordienst. Sie gehören dem Kapitel selbst nicht an, bilden aber in der Regel gemeinsam mit ihm das Domstift.
  • Pfarrvikar oder Vicarius paroecialis: Ein Pfarrvikar ist entweder ein Priester, der einem Pfarrer unterstellt ist und keine Alleinverantwortung für eine Pfarrei trägt (Kaplan oder Kooperator), oder ein einer Quasipfarrei (Pfarrvikarie, Pfarrrektorat, Pfarrkuratie) dauerhaft vorstehender Geistlicher. Im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit hatte die Bezeichnung Vikar eine andere Bedeutung. Bei der Inkorporierung eines Seelsorgesprengels in den Rechtsverband eines Klosters wurde das inkorporationsberechtigte Institut rechtlich gesehen selbst Pfarrer („parochus habitualis“). Da das Pfarramt aber nur von einem geweihten Kleriker ausgeübt werden kann, bedurfte es einer Person, die dieses Amt stellvertretend für das Kloster ausübte. Dieser Amtsträger wurde Vikar oder „parochus actualis“ genannt. Es handelte sich dabei nicht um einen Hilfsgeistlichen, sondern um einen mit allen pfarrlichen Vollmachten ausgestatteten Kleriker, der in spiritueller Hinsicht nur dem Bischof unterstellt war.

Bei Hausgemeinschaften von Orden ist der Vikar der Stellvertreter des Hausoberen, beispielsweise der Vikar des Guardian bei den franziskanischen Orden. Ein Provinzvikar ist der Stellvertreter des Provinzials einer Ordensgemeinschaft.

Quellen[Bearbeiten]

  • Gero Dolezalek, Hans-Martin Bregger, Isolde Karle: Vikar/Vikarin I. Kirchenrechtlich II. Praktisch-theologisch. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 35, de Gruyter, Berlin / New York 2003, ISBN 3-11-017781-1, S. 84–93.