Weltrechtsprinzip

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Nach dem Weltrechtsprinzip (auch Universalitätsprinzip) oder Weltrechtsgrundsatz ist das nationale Strafrecht auch auf Sachverhalte anwendbar, die keinen spezifischen Bezug zum Inland haben, bei denen also weder der Tatort im Inland liegt (sog. Territorialitätsprinzip) noch der Täter oder das Opfer die Staatsangehörigkeit des betroffenen Staates besitzen (sog. Personalitätsprinzip). Erforderlich ist hierfür aber, dass sich die Straftat gegen international geschützte Rechtsgüter richtet. Dies gilt insbesondere für solche Delikte, die unmittelbar nach dem Völkerrecht strafbar sind.

Strafrecht[Bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten]

Das Weltrechtsprinzip ist im deutschen Recht einerseits in § 6 StGB niedergelegt, der lautet:
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1. (weggefallen), behandelte ursprünglich Völkermord, mittlerweile wurde dieser Punkt allerdings aufgehoben, da Völkermord nunmehr im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) geahndet wird.
2. Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3. Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4. Menschenhandel (§ 232);
5. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6. Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2
7. Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8. Subventionsbetrug (§ 264);
9. Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

Die Staatsanwaltschaft kann dabei gemäß § 153c Absatz 1 Nr. 1 Strafprozessordnung von der Verfolgung von Auslandstaten absehen (Opportunitätsprinzip).

Bezüglich völkerstrafrechtlicher Taten (Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen) ist zudem § 1 des Völkerstrafgesetzbuches einschlägig. Diese Vorschrift wird auf prozessualer Ebene durch § 153f StPO flankiert. Während für den Fall der Anwesenheit bzw. der zu erwartenden Anwesenheit des Tatverdächtigen auf deutschem Staatsgebiet das Legalitätsprinzip niedergelegt ist, hat der deutsche Gesetzgeber für den Fall der Abwesenheit lediglich das Opportunitätsprinzip statuiert.