Rechtsgrundlage

Aus Twilight-Line Medien
Version vom 18. April 2024, 07:12 Uhr von Martina (Diskussion | Beiträge) (→‎Abgrenzung)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Rechtsgrundlage, auch Ermächtigungsgrundlage oder Ermächtigungsnorm, ist ein Begriff aus dem deutschen Verwaltungsrecht und bezeichnet eine Rechtsnorm, die eine Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls ermächtigt.

Abgrenzung[Bearbeiten]

Zuständigkeitsvorschriften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Behörde bestimmte Aufgaben lediglich allgemein zuweisen, ohne auch dazu zu ermächtigen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben nötigen Maßnahmen im Einzelfall zu ergreifen.

Eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die dem Anspruchsteller das Recht gibt, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB).

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip ist in Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB verankert.

Ein Eingriff in Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt bedarf einer besonderen Eingriffsermächtigung.

Quellen[Bearbeiten]

  • Florian Alexander Kirsch: Zur Geltung des Gesetzlichkeitsprinzips im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Duncker & Humblot, Berlin 2014. ISBN 978-3-428-14462-4 (Print).