Veräußerung

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Unter Veräußerung versteht man in der Rechtswissenschaft Deutschlands in der Regel die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an Sachen oder die Abtretung von Forderungen und sonstigen Rechten (Verfügungsgeschäft). Vom Verfügungsgeschäft zu trennen ist das Verpflichtungsgeschäft, mit dem der Leistungsaustausch verabredet wird, wie z. B. beim Kauf: Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis zu zahlen, und der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Nicht der Kaufvertrag ist bereits die Veräußerung, sondern erst die Übergabe der Sache an den Käufer, wenn beide sich dabei einig sind, dass das Eigentum an der Sache auf den Käufer übertragen werden soll. Mit dem Kauf (Kaufvertrag) selbst erwirbt der Käufer noch kein Eigentum. Oft ist im Kaufvertrag (z. B. wenn der Kaufpreis über ein Darlehen finanziert wird) ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Die Kaufsache wird zwar auch in diesem Fall übergeben, der Käufer erwirbt das Eigentum aufschiebend bedingt. Damit liegt noch keine Veräußerung vor, weil der Verkäufer vorerst bis zur vollständigen Zahlung weiterhin Eigentümer bleibt.

Etymologie[Bearbeiten]

Das Wort Veräußerung stammt von dem mittelhochdeutschen veriuzerunge für die „Übertragung in fremden Besitz“. Bereits im Spätmittelalter war das Wort geläufig, denn in einem Text der Stadt Frankfurt aus dem Jahre 1418 ist davon die Rede, dass „wir in dan soliche versatzunge, verphendunge oder verusserunge gonnen“.

Quellen[Bearbeiten]

  • Gerhard Köbler: Juristisches Wörterbuch. 12. Aufl. München 2003, S. 487.