Abt

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Abt (von spätlateinisch abbas, aus aramäisch abba „Vater“, aus hebräisch ab) ist ein dem Vorsteher eines Klosters verliehener Titel. Ursprünglich war das Wort Abba („Vater“) eine im weiteren Sinn für jeden Mönch gebrauchte ehrenvolle Anrede, seit dem 5./6. Jahrhundert war die Bezeichnung Abt jedoch dem Oberen vorbehalten. Die weibliche Entsprechung ist die Äbtissin. Das Amt, die Amtszeit oder die Würde eines Abtes wird auch als Abbatiat, ein von einem Abt oder einer Äbtissin geleitetes Kloster meist als Abtei bezeichnet.

Vor allem monastische Orden in der katholischen Kirche wie die Benediktiner und Zisterzienser haben Äbte beziehungsweise Äbtissinnen. Auch Augustiner-Chorherren und die Prämonstratenserchorherren kennen sowohl Äbte als auch Pröpste.

Die Entsprechung des Amtes eines Abtes in den orthodoxen Kirchen oder im byzantinischen Ritus ist Hegumen bzw. Archimandrit.

Der Begriff ist aber nicht allein auf die christliche Religion eingeschränkt, sondern findet auch in den Religionen Asiens gelegentlich Verwendung, wenn es um die Rolle eines Klostervorstandes.

Wahl[Bearbeiten]

Äbte werden in der Regel auf unbestimmte Zeit gewählt; seit einiger Zeit ist in manchen Kongregationen jedoch eine auf zwölf oder wenigstens sechs Jahre begrenzte Amtszeit festgelegt. Die Konstitutionen der einzelnen Orden sehen oft auch einen Amtsverzicht zum 70. oder 75. Lebensjahr vor. Eine Verlängerung der Amtszeit ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ungeachtet dessen hat der Inhaber des Amtes jederzeit auch die Möglichkeit der Resignation, das heißt, des Amtsverzichtes.

Der Abt wird von allen ewigen Professen des Klosters gewählt. Wählbar waren in den Mönchsorden, die als klerikale Verbände gelten, stets nur Priester; mit einer Änderung des Kirchenrechts ermöglichte Papst Franziskus im Jahr 2022, dass auch Nichtkleriker (Laien) zu Äbten gewählt werden können. Äbte gehören zu den Prälaten. Unabhängig davon gehören zum Kreis derer, die für das Amt als wählbar gelten, in der Regel nur Konventsmitglieder ab einem festgelegten Lebensalter, deren ewige Profess bereits mindestens eine bestimmte Anzahl von Jahren zurückliegt.

Das Ergebnis der Wahl zum Abt oder zur Äbtissin wird dem Ortsbischof und dem Apostolischen Stuhl sowie der Ordensleitung mitgeteilt. Eine Bestätigung der Wahl durch den Papst ist nur nötig, wenn der neugewählte Abt zugleich Präses seiner Kongregation ist oder der Gewählte kein Priester ist. In den anderen Fällen bestätigt der Generalabt oder Abtpräses der Kongregation die Wahl. Anschließend empfängt der gewählte Abt die Abtsbenediktion und die Insignien seines Amtes, (Krummstab, Ring und Pektorale). Der Abt nimmt oft auch die Mitra entgegen.