Appellationsgericht (Preußen)

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Ein Appellationsgericht war im Königreich Preußen von 1849 bis 1879 das Gericht zweiter Instanz und damit Vorläufer der Oberlandesgerichte im Deutschen Reich. Die Gerichte waren dem Obertribunal zu Berlin untergeordnet.

Ab 01.04.1849 bestanden 21 preußische Appellationsgerichte. Das Kammergericht Berlin, das Ostpreußische Tribunal zu Königsberg und der Justizsenat Ehrenbreitstein (§ 25 der VO vom 02.01.1849) führten statt der Bezeichnung Appellationsgericht ihre Traditionsnamen. 1867 kamen fünf Appellationsgerichte hinzu, die – mit Ausnahme des Appellationsgerichts Frankfurt am Main, das gemäß Verordnung (Nr. 6463) vom 19.11.1866 (GS S. 741) bereits dem Obertribunal unterstand – bis 1874 dem Oberappellationsgericht Berlin nachgeordnet waren.