Bundesstaat (föderaler Staat)

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Als Bundesstaat wird ein Staat bezeichnet, der aus mehreren Teil- oder Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Rechtlich besteht ein solcher Bundesstaat aus mehreren Staatsrechtssubjekten, das heißt politischen Ordnungen mit Staatsqualität, und vereint deshalb in der Regel verschiedene politische Ebenen in sich: eine Bundesebene und mindestens eine Ebene der Gliedstaaten. Damit unterscheidet sich der föderal organisierte Staat sowohl von einem locker gefügten Staatenbund als auch von einem zentralistischen Einheitsstaat.

Ein Bundesstaat ist demnach eine staatsrechtliche Verbindung von (nichtsouveränen oder zu teilsouveränen Gebilden degradierten) Staaten zu einem (souveränen) Gesamtstaat. Die Beziehungen zwischen diesem Bund und den Gliedstaaten und zwischen Letzteren untereinander sind staatsrechtlicher (nicht völkerrechtlicher) Art.

Im deutschen Verfassungsrecht ist der Begriff des Bundesstaates ein normativer Begriff und nicht vorgegeben (also nicht über der Rechtsordnung stehend).