Bundeszweck (Deutscher Bund)

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Der Bundeszweck des Deutschen Bundes war durch die Bundesverfassung begrenzt, das heißt die Bundesakte und die Wiener Schlussakte. Da der Bund wesentlich ein Staatenbund war und kein Bundesstaat, hatte er keinen universalen Staatszweck. Wenn die Bundesverfassung ihm eine Materie nicht ausdrücklich zugesprochen hat, dann ging man davon aus, dass die Gliedstaaten dafür zuständig waren.