Einigung

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Die Einigung (lat. consensus) bezeichnet im bürgerlichen Recht die inhaltliche Übereinstimmung mindestens zweier aufeinander bezogener Willenserklärungen der Parteien über die Herbeiführung bestimmter erstrebter Rechtsfolgen. Sie ist Voraussetzung des Vertragsschlusses. Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages bedarf es neben der Übereinstimmung der Willenserklärungen eines notwendigen Erklärungsinhalts. Dies gilt für Verpflichtungsgeschäfte (Mindestinhalt und Bestimmungsmodus) und abstrakte Geschäfte (gesetzlich festgelegter Inhalt) gleichermaßen.

Auch umgangssprachlich wird unter Einigung verstanden, dass mindestens zwei übereinstimmende Erklärungen oder Aussagen vorliegen.

Quellen[Bearbeiten]

  • Kurt Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2011