Fraktion (Politik)

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Als Fraktion (in Österreich als Klub bezeichnet) bezeichnet man einen freiwilligen Zusammenschluss von gewählten Mandatsträgern in einem Parlament oder anderen politischen Vertretungskörperschaften (zum Beispiel einem Gemeinderat) zur Erlangung politischer Interessen und Ziele.

Deutschland[Bearbeiten]

Fraktionen gibt es in fast allen parlamentarischen (Bundestag, Landesparlamente) und sonstigen Vertretungen (z.B. Landschaftsverbände, Kreistage, Stadträten oder -vertretungen). Eine Fraktion bilden in der Regel die Mandatsträger, die im Parlament einen Sitz haben und derselben Partei angehören. Zum Teil muss sie auch deren Namen tragen. Sie haben einen besonderen Status, der mit zusätzlichen parlamentarischen Rechten und meist auch finanziellen Zuwendungen verbunden ist. Damit eine Gruppierung diesen Fraktionsstatus erhält, ist meist eine Mindestzahl von Abgeordneten beziehungsweise Mitgliedern oder die Erfüllung eines anderen Quorums vorgeschrieben. Im saarländischen Landtag reichen zwei Abgeordnete. Anders als Fraktionen in anderen Ländern und EU, dürfen Parteien einer Fraktion im Bundestag nicht miteinander konkurrieren. Falls die Parteien einer Fraktion miteinander im Wettbewerb stehen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages

Auch Abgeordnete verschiedener Parteien können sich zu einer Fraktionsgemeinschaft zusammenschließen. Ebenso ist die Aufnahme einzelner unabhängiger Abgeordneter oder aus ihrer ursprünglichen Fraktion ausgetretener Mandatsträger als sogenannte Hospitanten möglich.

Im Grundgesetz werden Fraktionen nur in Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG ausdrücklich genannt (Bundestagsfraktionen). Ihre Rechtsstellung ist in § 53 §§ 10 text §§ 53 - § 54 §§ 10 text 54 AbgG näher ausgestaltet; weitere Regeln finden sich zudem in der Geschäftsordnung des Bundestages.

Die Rechtsstellung von Fraktionen von Landesparlamenten sowie Beitritt, Austritt, die interne Organisation der Fraktionen sind gesetzlich in den Fraktionsgesetzen der Bundesländer und in der Geschäftsordnung des jeweiligen Parlamentes festgelegt; siehe z. B. Fraktionsgesetz Rheinland-Pfalz, oder Geschäftsordnung des hess. Landtags.

Fraktionen spielen eine wichtige Rolle in der internen Willensbildung im Parlament. Im parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland kommt den Regierungsfraktionen und ihrer Disziplin eine besondere Bedeutung bei der Gesetzgebung zu. Oppositionsfraktionen üben klassischerweise Kontroll- und Kritikfunktionen aus und stellen im Parteienwettbewerb eine Alternative zu den Regierungsfraktionen dar.

Geleitet wird eine Fraktion meist von einem Vorsitzenden. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke haben jedoch in der Regel eine quotierte (mit mindestens einer Frau besetzte) Doppelspitze. Als Grundlage für eine effiziente Arbeit von Fraktionen wird die Fraktionsdisziplin angesehen, die jedoch in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Prinzip des freien Mandats steht.

Bei fraktionsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied aus der Fraktion ausgeschlossen werden. Der ausgeschlossene Abgeordnete verliert nicht sein Mandat, sondern bleibt als fraktionsloser Abgeordneter im Parlament. Ein Parteiausschluss oder Parteiaustritt eines Abgeordneten hat nicht automatisch einen Ausschluss aus der Fraktion zur Folge. Ebenso wenig führt ein Ausschluss oder Austritt aus der Fraktion automatisch zum Ausschluss aus der Partei. Ein Ausschluss aus Fraktion oder Partei ist gerichtlich nachprüfbar, wobei bei einem Parteiausschluss höhere Maßstäbe angelegt werden.

Im Deutschen Bundestag existiert zusätzlich zum Fraktionsstatus auch der Status als Gruppe für Abgeordnetenzusammenschlüsse unterhalb der Fraktionsstärke.

Unterlagen der Fraktionen werden überwiegend in den Archiven der Parteinahen Stiftungen gesammelt, zum Teil aber auch in den jeweiligen Landesarchiven.