Freizügigkeit

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Freizügigkeit umfasst das Recht natürlicher und juristischer Personen, den Aufenthalts- und Arbeitsortes bzw. Geschäftssitz für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten frei zu wählen, d. h. sowohl einen Wechsel innerhalb eines Landes vorzunehmen als auch zu Niederlassungszwecken die Grenzen eines anderen Landes zu überschreiten und sich dort aufzuhalten.

Die Reisefreiheit umfasst dagegen das Recht natürlicher Personen auf Ausreise aus einem Land, einschließlich dem eigenen, sowie das Recht, in ein anderes, einschließlich das eigene, (wieder) einzureisen.

Freizügigkeit als Menschenrecht[Bearbeiten]

Artikel 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gibt jedem Menschen das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen sowie jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte erkennt demnach ein Auswanderungsrecht an, nicht aber ein Einwanderungsrecht. Dies wird in der politischen Philosophie kontrovers diskutiert.

Quellen[Bearbeiten]

  • Dieter Hesselberger: Das Grundgesetz. Kommentar für die politische Bildung. 10., überarbeitete Auflage. Bundeszentrale für Politische Bildung, Bonn 1996, ISBN 3-89331-256-0.