Hochschullehrer

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Hochschullehrer lehren und forschen an einer Hochschule innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung. In Deutschland genießen sie die vom Grundgesetz garantierte akademische Freiheit.

Situation in Deutschland[Bearbeiten]

Allgemeines[Bearbeiten]

Nur ein knappes Zehntel der Dozenten an deutschen Hochschulen sind rechtlich gesehen Hochschullehrer: In Deutschland gehören gemäß § 42 Hochschulrahmengesetz nur planmäßige Professoren (Besoldungsgruppe W2 und W3) und Juniorprofessoren (W1) zur Gruppe der Hochschullehrer, in Baden-Württemberg auch Hochschuldozenten. In manchen Bundesländern zählen auch Privatdozenten zu den Hochschullehrern. Die übrigen an einer Hochschule tätigen Dozenten sind aus juristischer Sicht keine Hochschullehrer.

Die Statusgruppe der Hochschullehrer besitzt in den Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen in Deutschland in Angelegenheiten der Lehre mindestens die Hälfte, in Angelegenheiten der Forschung die Mehrheit der Stimmen, die sogenannte Professorenmehrheit.

Das übrige Hochschulpersonal umfasst den sogenannten akademischen Mittelbau, bestehend aus den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, sowie die sonstigen Mitarbeiter, zu denen das technische und das Verwaltungspersonal gehört.

Das Recht der Hochschullehrer ist in den Hochschulgesetzen der Länder geregelt. In einigen Landeshochschulgesetzen (z. B. Hessen) zählen zu den Hochschullehrern auch diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die die Voraussetzungen zur Einstellung als Professor erfüllen (in der Regel Privatdozenten) und vom Fachbereichsrat unter Zustimmung des Senats mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre in ihrem Fach beauftragt wurden. Auch der Deutsche Hochschulverband zählt Privatdozenten zur Gruppe der Hochschullehrer. Nach anderen Landeshochschulgesetzen gehören dagegen Privatdozenten, Gast-, Honorar- und außerplanmäßige Professoren zum akademischen Mittelbau.