Initiativrecht

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Als Initiativrecht bezeichnet man das Recht von Organen eines Staates – in direkten Demokratien auch das Recht der Bürger –, einer Institution der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) einen Gesetzentwurf zur Abstimmung vorzulegen.

Deutschland[Bearbeiten]

In Deutschland besitzen auf Bundesebene der Bundestag, der Bundesrat (mit Stellungnahme der Bundesregierung) und die Bundesregierung (mit Stellungnahme des Bundesrates) das Initiativrecht. Die Gesetzesvorlagen werden – unabhängig davon, wer die Gesetzesinitiative ergriffen hat – im Bundestag in erster, zweiter und dritter Lesung beraten, dann zur Abstimmung gestellt und nach einer Annahme dem Bundesrat zugeleitet. Wird ein Entwurf durch den Bundestag angenommen, kann auf Verlangen des Bundesrats, der Bundesregierung oder des Bundestags ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen ein Vermittlungsausschuss gebildet werden. Das Verfahren ist durch die Grundsatzartikel 76 bis 78 geregelt.

Ein Initiativrecht haben die einzelnen Abgeordneten des Bundestages, und zwar wenn die Unterzeichner mindestens der Größe einer Fraktion entsprechen oder 5 Prozent aller Abgeordneten.

Auf Landesebene haben der Landtag und die Landesregierung das Initiativrecht. In einigen Ländern tritt überdies das Volksbegehren hinzu.

Quellen[Bearbeiten]

  • Art 76 GG. In: Grundgesetz