Kaufmann (HGB)

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Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Allgemeines[Bearbeiten]

Der Begriff Kaufmann ist hierbei ein reiner bestimmter Rechtsbegriff. „Das HGB betrifft also nicht den Kaufmann im wirtschaftlichen Sinne, sondern den Kaufmann im Rechtssinne. Es werden sechs Kaufmannsarten unterschieden: Istkaufmann nach § 1 HGB, Kannkaufmann nach § 2 HGB, Kannkaufmann nach § 3 HGB, Fiktivkaufmann nach § 5 HGB, Scheinkaufmann und Formkaufmann nach § 6 HGB.“

„Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute.“ Es ist vorwiegend im HGB normiert. Kaufleute wie Nichtkaufleute sind auch den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterworfen. Nach Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) kommen in Handelssachen die Vorschriften des BGB nur insoweit zur Anwendung, als nicht im HGB oder EGHGB ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des BGB gelten deshalb nur subsidiär. Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar.

Durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22.06.1998, das ein Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftlicher Vorschriften darstellt, wurde der Kaufmannsbegriff modernisiert, das Firmenrecht liberalisiert und vereinfacht sowie das Handelsregisterverfahren effektiviert. Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts sind die Begriffe Musskaufmann, Sollkaufmann und Minderkaufmann nicht mehr von Bedeutung. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren. Die Regelungen zu Scheinkaufleuten, Formkaufleuten sowie Handelsgesellschaften blieben unberührt.

Quellen[Bearbeiten]