Lehrberechtigung

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Die Lehrberechtigung, auch Lehrbefugnis oder Lehrerlaubnis, in der Wissenschaft Venia Legendi, ist in einigen Bereichen die Voraussetzung, in einem bestimmten Fach selbständig lehren zu dürfen.

Schulrecht[Bearbeiten]

Eine Lehrberechtigung oder üblicher Lehrbefähigung wird aufgrund des Lehramtsstudiums von Gymnasiallehrern und anderen für den Sekundarbereich II vorgesehenen Lehrkräften (z.B. Lehrer für berufsbildende Schulen) erworben als Befähigung, ein Fach zu unterrichten, die (in älteren Texten) als Fakultas (Facultas) oder Facultas Docendi bezeichnet wird.

Die große Fakultas, die zum Unterricht auf allen Stufen des Gymnasiums, vor allem auch der Oberstufe berechtigt, setzt ein entsprechendes Studium voraus, während mit der aufgrund eines beschränkten Studiums erworbenen kleinen Fakultas nur auf der Unter- und Mittelstufe unterrichtet werden darf. Auch die in Baden-Württemberg, Niedersachsen und dem Saarland noch vereinzelt an Gymnasien tätigen Gymnasialräte, die einen Realschullehrerstudiengang an einer Pädagogischen Hochschule und ein gymnasiales Studienseminar absolviert haben, sowie an ein Gymnasium abgeordnete Realschullehrer, besitzen nur die kleine Fakultas.

Eine Lehrberechtigung kann auch vorliegen, wenn kein lehrbefähigendes Fachstudium absolviert wurde. So können Lehrkräfte vom Schulleiter für fachfremden Unterricht eingeteilt werden, zum Beispiel bei Integrationsfächern wie Gesellschaftslehre, bei neu eingeführten Fächern wie Informatik, für die noch keine ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, oder bei Lehrermangel. Das trifft auch für andere Schulformen zu, etwa, wenn Gymnasiallehrkräfte in Grundschulen unterrichten.<ref>Aus der Dienstordnung für Lehrer in Nordrhein-Westfalen: „Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen Gründen geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lehrer und Lehrerinnen verpflichtet, Unterricht auch in Fächern zu erteilen, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine Lehrbefähigung besitzen. Eine Verpflichtung zur fachfremden Erteilung von Religionsunterricht besteht nicht.“</ref>