Militärische Gewalt

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Militärische Gewalt ist ein Begriff aus dem Kriegsvölkerrecht und bezeichnet nach einer Resolution der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1974 „die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist.“ Art. 3 der Resolution enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Angriffshandlungen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen kann im Einzelfall feststellen, dass auch andere Handlungen nach den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen eine Aggression darstellen (Art. 4 der Resolution).

Internationale Gewalthandlungen[Bearbeiten]

Ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Kriegserklärung gilt nach Art. 3 Resolution Nr. 3314 (XXIX) vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung:

  1. die Invasion oder der Angriff der Streitkräfte eines Staates auf das Hoheitsgebiet eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorübergehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben;
  2. die Beschießung oder Bombardierung des Hoheitsgebietes eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates;
  3. die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates;
  4. der Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder auf die See- und Luftflotte eines anderen Staates;
  5. der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit Zustimmung eines anderen Staates auf dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Verstoß gegen die in dem entsprechenden Abkommen vorgesehenen Bedingungen oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet über den Ablauf des Abkommens hinaus;
  6. die Tatsache, dass ein Staat, der sein Hoheitsgebiet einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, zulässt, dass dieses Hoheitsgebiet von dem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen;
  7. das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, Freischärler oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, wenn diese mit Waffengewalt Handlungen gegen einen anderen Staat ausführen, die auf Grund ihrer Schwere den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder die wesentliche Beteiligung daran.

Quellen[Bearbeiten]