Notstandsverfassung
Als Notstandsverfassung bezeichnet man Rechtsvorschriften, die das Ergreifen außerordentlicher Maßnahmen wie eine Vereinfachung der Gesetzgebung in Notsituationen ermöglichen.
Deutschland[Bearbeiten]
In der Bundesrepublik Deutschland besteht die Notstandsverfassung vor allem aus den am 30.05.1968 als Zusatz zum Grundgesetz vom Bundestag (BT) verabschiedeten Notstandsgesetzen, die den Notstand, den Verteidigungsfall, Spannungsfall und Katastrophenfall regeln. Der Notstand kann nach der deutschen Regelung in Kraft treten, wenn eine äußere Bedrohung einen normalen demokratischen Entscheidungsprozess behindert, also zum Beispiel Bundestag oder Bundesrat nicht mehr zusammentreten können. Für diesen Fall übernimmt der Gemeinsame Ausschuss (Notparlament) wesentliche Parlamentsfunktionen.
Zur Notstandsverfassung gehören Regelungen bezüglich:
- Artikel 10 GG (Einschränkung des Grundrechts des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)
- Artikel 11 GG (Einschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit)
- Artikel 12 a GG (Wehrpflicht, Ersatzdienst, Dienstverpflichtung für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall)
- Artikel 20 Absatz 4 (Widerstandsrecht)
- Abschnitt IV a (Artikel 53 a) (Notstandsgesetzgebung durch den Gemeinsamen Ausschuss)
- Abschnitt X a (Artikel 115a bis l) Verteidigungsfall
Auch die Regelungen für den Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG) gehören zur Notstandsverfassung.
Quellen[Bearbeiten]
- Boris Spernol: Notstand der Demokratie. Der Protest gegen die Notstandsgesetze und die Frage der NS-Vergangenheit. Klartext, Essen 2008, ISBN 978-3-89861-962-2.