Staatskirchenrecht (Deutschland)

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Das Staatskirchenrecht ist ein Teilgebiet des deutschen öffentlichen Rechts. Es umfasst die vom Staat gesetzten Rechtsnormen, die sich auf die Rechtsstellung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Verhältnis zum Staat beziehen. Mit einer Staatskirche hat der Begriff nichts zu tun.

Auch betrifft das Staatskirchenrecht keineswegs nur die traditionellen Kirchen, sondern alle religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften. Daher wird vorgeschlagen, anstatt von Staatskirchenrecht von Religionsverfassungsrecht zu sprechen. Das hat sich aber deshalb nicht durchgesetzt, weil auch dieser Begriff insoweit irreführend ist, als das Staatskirchenrecht keineswegs nur aus Verfassungsrecht besteht, vielmehr auch Normen unter Verfassungsrang (Kirchenaustrittsgesetze, Zustimmungsgesetze zu Staatskirchenverträgen usw.) umfasst. Zuletzt verdeutlicht der Begriff Staatskirchenrecht, dass dieses Rechtsgebiet aus traditionellen Gründen auf mitgliedschaftlich organisierte Religionsgemeinschaften ausgerichtet ist. Namentlich in Bezug auf den Islam ergeben sich hieraus Probleme (vgl. Schwierigkeiten in Bezug auf islamischen Religionsunterricht).

Im Unterschied zum staatlichen Staatskirchenrecht ist das Kirchenrecht das von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften selbst gesetzte Recht.