Strafverfolgung

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Als Strafverfolgung wird die gesamte Tätigkeit des Staates zur Verfolgung von Straftaten bezeichnet. Die Strafverfolgung wird zuvor durch die Strafverfolgungsbehörden wie beispielsweise die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen während des Ermittlungsverfahrens durchgeführt. Abschließend wird die Strafverfolgung durch Gerichte bewertet und erfährt hierbei ihren Abschluss im Gerichtsverfahren, sofern das Verfahren nicht eingestellt und Anklage gegen den Beschuldigten erhoben wurde.

Für diese Institutionen besteht das Monopol, Grundrechte eines Verdächtigen aufgrund eines Verdachtes zunächst zu beschränken. Es findet keine Vorverurteilung aufgrund einer Mutmaßung statt. Somit gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Maßgabe der Unschuldsvermutung. Hierbei sind rechtsstaatliche Prinzipien und geltendes Recht anzuwenden. Eine Verfolgung von Einzelnen oder von sozialen Gruppen durch Staatsorgane, die sich an die genannten Regeln hält, gilt weder als politische noch als religiöse Verfolgung.

Mit dem Rechtsstaatsgebot ist auch die Verpflichtung verbunden, das Ermittlungsverfahren in vertretbarer Kürze durchzuführen, um es entweder einzustellen oder Anklage zu erheben (vgl. Verhältnismäßigkeitsprinzip). Die Zuwiderhandlung gegen diese Prinzipien ist u. U. als Verfolgung Unschuldiger strafbar.

Die Strafverfolgung besteht hauptsächlich aus Ermittlungen. Der Strafanspruch des Staates wird nicht durch die speziellen Jedermann-Rechtfertigungsgründe der Nothilfe (§ 32 StGB) oder des Jedermann-Festnahme­rechts (§ 127 Abs. 1 StPO) begrenzt. Die Nothilfe zugunsten des Staates darf überhaupt nur dann angewandt werden, wenn der Staat in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird und eine Hilfe nicht anders erreichbar ist. Das Jedermann-Festnahmerecht ist lediglich bei objektiv gegebenen Straftaten anwendbar und erfordert die unverzügliche Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung.

Nach Anklageerhebung ist die Strafverfolgung allein den Gerichten durch Urteil, Einstellung gegen Geldbuße oder Verhängung von Auflagen oder durch Freispruch vorbehalten. Mit der Verurteilung beginnt die Strafvollstreckung.

Bundestags­abgeordnete besitzen eine Immunität gegen Strafverfolgung, diese kann jedoch durch den Bundestag aufgehoben werden.

Quellen[Bearbeiten]

  • Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu § 172 StPO.