Trägermedium

Aus Twilight-Line Medien

Trägermedium sind Medien auf gegenständlichen Trägern mit jedweder Art von Information (Texte, Bilder, Filme oder Töne oder deren Kombination) oder Energie (elektrischer Strom, Erdgas, Wasser) auf gegenständlichen Trägern (Datenträger oder Träger), die zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt, zum Transport oder zur Weitergabe geeignet oder in einer Vorführ- oder Spielkonsole eingebaut sind. Der Begriff wird in Abgrenzung zum Begriff der Telemedien verwendet. Trägermedien sind Offline-Medien, zum Beispiel Bücher, Zeitschriften, Comics, Tonträger, CDs, DVDs, USB-Sticks, Spielautomaten etc.

Allgemeines[Bearbeiten]

Diese Definition orientiert sich am Zentralbegriff des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), dem Trägermedium (§ 1 Abs. 2 Satz 1 JuSchG), und schließt der Vollständigkeit halber Energieträger ein. Vor seiner Novellierung im April 2003 verwendete das Gesetz anstatt dessen den Begriff „Schrift“. Es nennt als eine der drei Tatbestandsvoraussetzungen den „gegenständlichen Träger“ als Speichermedium. Der Träger muss mithin eine körperliche Gegenstandsform besitzen.

Trägermedien unterliegen oft dem technischen Fortschritt (Ablösung der Schallplatte durch die CD im August 1982, VHS durch die DVD im November 1996). Sobald ein Medienprodukt auf einem Datenträger gespeichert wird (auf Papier oder einer CD), entsteht ein materielles Gut, das bedeutend für den Vertrieb und die dauerhafte Speicherung der Inhalte ist, kann aber auch bloßes Sammlerobjekt sein. Der Einsatz von Trägermedien führt zu einer Materialisierung von Dienstleistungen, auch wenn eine Bindung an ein Trägermedium die Immaterialität der eigentlichen Dienstleistung nicht aufheben kann. Viele Dienstleistungen werden für den Abnehmer über seine Sinnesorgane erst dann wahrnehmbar, wenn sie durch ein Trägermedium vergegenständlicht (materialisiert) worden sind.