Verfügung

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Der Begriff Verfügung ist in vielen Staaten in zahlreichen Rechtsgebieten gebräuchlich, seine genaue Bedeutung aber je nach Gebiet unterschiedlich. Häufig steht der Begriff für eine Art der gerichtlichen Entscheidung.

Zivilrecht[Bearbeiten]

Im Zivilrecht bezeichnet Verfügung Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken. Formen der Verfügung sind die Übertragung, die Belastung, die Aufhebung und die inhaltliche Änderung eines Rechts.

  • Eine Übertragung liegt vor, wenn ein Recht von einem Inhaber auf einen neuen übergeht. Bspw. geht bei der Übereignung einer Sache das Eigentum vom Veräußerer auf den Erwerber über.
  • Eine Belastung liegt vor, wenn ein dingliches Recht zugunsten eines anderen eingeschränkt wird, beispielsweise die Bestellung einer Grundschuld gemäß § 1191 BGB, wenn hierdurch einem Dritten das Recht eingeräumt wird, sich durch Vollstreckung in das Grundstück zu befriedigen.
  • Die Aufhebung eines dinglichen Rechts bringt dieses zum Erlöschen.
  • Eine Inhaltsänderung liegt vor, wenn der Inhalt des dinglichen Rechts verändert wird, zum Beispiel die Beschränkung der Nutzungsziehung aus einem eingeräumten Nießbrauch. Dies ist jedoch nur beschränkt zulässig, es gilt, den gesetzlichen Rahmen in Form des Typenzwangs der Sachenrechte einzuhalten.

Die meisten Verfügungen wirken auf die sachenrechtliche Rechtslage ein. Beispiele sind die Übereignung von beweglichen Sachen (Fahrnis) (§ 929 ff. BGB) oder Grundstücken (§ 873, § 925 BGB), die Bewilligung der Vormerkung (§ 893 Fall 2 BGB) oder die Bestellung einer Hypothek (§ 1113 BGB).

Es gibt aber auch Verfügungen, die auf schuldrechtliche Rechtslage einwirken. Genannt seien hier zum Beispiel der Erlass (§ 397 BGB), die Abtretung (§ 398 BGB) oder die Übernahme (§ 414 ff. BGB) einer Schuld.

Zur Verdeutlichung und Abgrenzung siehe auch: Verpflichtungsgeschäft, Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip, Verfügungsverbot.