Allgemeine Handlungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''allgemeine Handlungsfreiheit''' ist ein aus [[Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland#Absatz 1|Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1]] des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] abgeleitetes [[Grundrecht]]. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet:
Die '''allgemeine Handlungsfreiheit''' ist ein aus [[Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland#Absatz 1|Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1]] des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] der [[Deutschland|Bundesrepublik Deutschland]] abgeleitetes [[Grundrechte|Grundrecht]]. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet:


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'''Zitat'''<br>

Aktuelle Version vom 18. April 2024, 07:11 Uhr

Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland abgeleitetes Grundrecht. Der Text des Art. 2 Abs. 1 GG lautet:

Zitat
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."

Die Allgemeine Handlungsfreiheit stellt den Grundsatz auf, dass jede Handlung erlaubt ist, wenn sie nicht verboten ist oder die Rechte anderer verletzt. Sie wird auch als allgemeine Verhaltensfreiheit bezeichnet, was im Einklang mit der Definition von Verhalten – Tun oder Unterlassen – steht.