Konzession

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Unter Konzession (von lat. concedere ‚zugestehen‘, ‚erlauben‘, ‚abtreten‘; PPP concessum) versteht man:

  1. Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Gemeingut (öffentliches Gut oder Allmendegut) durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde, z. B. die Überlassung eines Abbaurechtes für einen Rohstoff oder einer Sendekonzession für eine bestimmte Radiofrequenz. Als Gegenleistung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr oder evtl. auch eine Konzessionsabgabe vom Konzessionsnehmer an den Überlasser (z. B. des Grundstückes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entschädigung für seine Einschränkungen (durch z. B. eingeschränkte Nutzung) zukommen.
  2. Die behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Unternehmens. Ist sie an die Person des Unternehmers gebunden, wird sie Personalkonzession, ist sie an eine bestimmte Betriebsstätte gebunden, wird sie Realkonzession genannt.
  3. Die Übertragung einer staatlichen oder kommunalen Aufgabe an Personen des privaten Rechts, z. B. die „Dienstleistungskonzession“ zur Erfüllung von Entsorgungsverträgen.
  4. Die Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, die eigentlich einer Person des öffentlichen Rechts vorbehalten ist (Beleihung).
  5. Die Einräumung des Rechts, eine bestimmte Maßnahme durchzuführen und dabei insbesondere auch enteignen zu dürfen. Auf diesem Weg wurden im 19. Jahrhundert große Infrastrukturprojekte ermöglicht, vor allem Eisenbahnen. Heute gibt es dafür in Deutschland keine Rechtsgrundlage mehr. Das gleiche Ziel wird heute über eine Planfeststellung erreicht.

Es handelt sich hierbei um Vorgänge des Verwaltungs- und Völkerrechts.