Verwaltungsrecht

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Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive, also das der Administrative und der Gubernative. Es regelt insbesondere die Beziehungen zwischen einem Staat und seinen Bürgern, aber auch die Funktionsweise der verschiedenen Verwaltungsinstitutionen und deren Verhältnis zueinander sowie den Rechtsschutz des Bürgers gegen Akte der Exekutive.

Einzeldarstellungen[Bearbeiten]

Definition und Abgrenzung[Bearbeiten]

Die verschiedenen nationalen Definitionen von Verwaltungsrecht bzw. dessen Übersetzungen administrative law, droit administratif unterscheiden sich erheblich. In der Tradition des kontinentalen Rechtskreises bezeichnet man damit die Organisation, Befugnisse und Pflichten der Verwaltung. In den Ländern des common law hingegen ist administrative law hingegen regelmäßig als Synonym zu judicial review zu finden, also der gerichtlichen Überprüfung von Verwaltungshandeln – in kontinentaler Diktion Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. contentieux administrative. Im Rahmen vergleichender Arbeiten werden regelmäßig beide Ebenen betrachtet, d. h. sowohl die Primärregeln, die das Verwaltungshandeln leiten, als auch die Sekundärregeln, die bei einem möglichen Verstoß durch die Gerichte zur Anwendung kommen.

Verstanden in diesem weiten Sinne bildet das Verwaltungsrecht neben dem Verfassungsrecht den wichtigsten Bestandteil des Öffentlichen Rechts. Der Unterscheidung von Öffentlichem und Privatrecht kommt in kontinentaler Tradition herausragende Bedeutung sowohl für Gerichtsbarkeit als auch als dogmatische Einteilung zu. Im common law finden public law und private law hingegen nur zur pragmatischen Abgrenzung Anwendung, ohne dass diesen Bezeichnungen tiefere rechtsdogmatische Wirkung zukäme.

Für die Abgrenzung des öffentlichen vom Privatrecht lassen sich in vergleichender Methodik zwei Standpunkte gegenüberstellen: Ein ideologischer und ein institutioneller. Die ideologische Abgrenzung sieht das Öffentliche Recht als das Recht, das dem Gemeinwohl (salus publica, common good, bien public) dient – eine Abgrenzung die sich auf Ulpian beruft. Die Definition von Gemeinwohl kann dabei entweder dem politischen Prozess überlassen bleiben, wie die traditionelle Ansicht meint, oder zur Sicherung von Grundrechtsstandards bestimmte justiziable Merkmale aufweisen. Das Ergebnis des politischen Prozesses divergiert erheblich den unterschiedlichen politischen Traditionen folgend: Nach überkommener französischer Ansicht gehören etwa ÖPNV, Strom- und Gasversorgung zum Gemeinwohl und ermächtigen die Verwaltung zu besonderen Eingriffen, während man nach niederländischem Verständnis hierin keinen besonderen Gemeinwohlbezug erkennen kann. Auf institutioneller Basis bestehen für die Abgrenzung drei Hauptkriterien: spezifische Funktionen, spezifischer Organisationsaufbau und spezifische Gerichtsbarkeit der Verwaltung.