Militärdienst: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Wehrdienst''', '''Militärdienst''' oder, insbesondere auf den Kriegsfall bezogen, '''Kriegsdienst''' genannt, ist die Ausübung des Dienstes in den [[Militär|Streitkräften]] eines [[Staat]]es. Er wird aufgrund einer [[Wehrpflicht]] oder einer freiwilligen Verpflichtung (öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder [[Vertrag]]) geleistet.
Siehe: [[Wehrdienst]]
 
== Grundlegendes zum Militärdienst ==
Die ''gesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst'' ([[Wehrpflicht]]) kann umfassen
* im Frieden:
** die Ableistung eines längere Zeit dauernden Wehrdienstes (Grundwehrdienst (§ 5 WPflG) / [[Präsenzdienst]] / [[Schweizer Armee#Rekrutenschule|Rekrutenschule]]),
** die Ableistung von kurzdauernden Übungen (Pflichtwehrübungen / Fortbildungsdienste der Truppe);
* im [[Spannungsfall|Spannungs-]] oder [[Landesverteidigung|Verteidigungsfall]]:
** den unbefristeten Wehrdienst.
 
Die Wehrpflicht wurde und wird unabhängig von einer totalitären oder demokratischen Staatsform weltweit praktiziert. In vielen Staaten ist die Ableistung eines [[Wehrersatzdienst]]es oder eines [[Zivildienst]]es an Stelle des Grundwehrdienstes möglich.
 
Eine ''freiwillige Verpflichtung'' ist möglich als
* [[Berufssoldat]] (BS),
* [[Soldat auf Zeit]] (SaZ),
* in Deutschland auch als [[Freiwilliger Wehrdienst|freiwillig Wehrdienst Leistender]] (FWDL),
* in Deutschland auch als [[Reserve (Bundeswehr)|Reservistendienst Leistender]] (RDL),
* in der Schweiz auch als [[Durchdiener]],
* in der Schweiz auch für Einsätze zur Friedensförderung (Militärgesetz Art. 66])
 
Art. 4 der [[Europäische Menschenrechtskonvention|Europäischen Menschenrechtskonvention]] besagt: ''"Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten."'' Hiervon ist der Militärdienst jedoch explizit ausgenommen: ''"Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt (…) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; (…)."''. In Deutschland garantierte das Art. 4 Grundgesetz in Artikel 4 Absatz 3 [[Kriegsdienstverweigerung]]srecht. Auch Art. 12 Artikel 12 des Grundgesetzes schloss ursprünglich jede Zwangsverpflichtung aus und wurde erst mit Aufbau der Bundeswehr um die Ausnahmen zur Wehrpflicht und Landesverteidigung geändert.


[[Kategorie:Wehrpflicht]]
[[Kategorie:Wehrpflicht]]

Aktuelle Version vom 19. Januar 2024, 19:48 Uhr

Siehe: Wehrdienst