Schultheiß

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Der Schultheiß oder Schuldheiß (von althochd. sculdheizo ‚Leistung Befehlender‘, vgl. mittelniederd. schult(h)ēte, latinisiert (mittellat.) sculte(t)us, schwäbisch heute noch Schultes für „Bürgermeister“) bezeichnet einen in vielen westgermanischen Rechtsordnungen vorgesehenen Beamten, der Schuld heischt: Er hatte im Auftrag seines Herrn (Landesherrn, Stadtherrn, Grundherrn) die Mitglieder einer Gemeinde zur Leistung ihrer Schuldigkeit anzuhalten, also Abgaben einzuziehen oder für das Beachten anderer Verpflichtungen Sorge zu tragen. Sprachliche Varianten des Schultheißen sind Schulte, Schultes oder Schulze. Früher wurde zwischen dem Stadtschulzen und dem Dorfschulzen unterschieden. In der städtischen Gerichts- und Gemeindeverfassung war er ein vom städtischen Rat oder vom Landesherren Beauftragter zur Ausübung der Verwaltungshoheit und Rechtspflege.

Der Schultheiß war meist auch Richter der niederen Gerichtsbarkeit. Im friesischen und fränkischen Recht war er ein Hilfsbeamter der Grafen, betraut mit der Einziehung von Geldern und der Vollstreckung von Urteilen, meist auch Hundertschaftsführer. Gleichartige oder ähnliche Amtsstellungen waren Amtmann, Dorfrichter, Erbrichter, Fronbote, Gerichtskretscham, Greve, Meier, Schiedsmann, Vikar, Villicus, Vogt, Woith (in alphabetischer, nicht zeitlicher Reihenfolge).

Das Wort findet sich im Niederländischen als schout sowie als Lehnwort in französisch écoutète, in polnisch sołtys und in slowakisch šoltýs.

Quellen[Bearbeiten]

  • A. Erler, M. Neidert: Schultheiß, Schulze. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Band IV (1990), Sp. 1519–1521.