Senatus consultum

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Senatus consultum (SC, Plural: senatus consulta, deutsch auch „Senatskonsult“) war im römischen Reich der übergeordnete, staatsrechtliche Begriff für das Ergebnis förmlicher Beschlussverfahren, die eine gesetzesgleiche Entscheidung des Römischen Senats nach sich zog.

Nach einer erwägenden Sitzung der Senatoren (consilium) wurden auf der Grundlage einer Mehrheitsfindung durch namentliche Abstimmung der Wille und die Überzeugung des Senats in einem Beschluss – dem senatus consultum – zusammengefasst. Das Ergebnis bestand darin, dass zu einem regelungsbedürftigen Fall, so auch bei der Mitwirkung des Gremiums im Rahmen der Volksgesetzgebung, ein empfehlendes Gutachten erstellt wurde. Die Anträge einzelner Personen, im Regelfall von Magistraten, konnten zum einen privat- und zum anderen staatsrechtliche Obliegenheiten betreffen. In der Römischen Republik zählten neben innenpolitischen Angelegenheiten auch die außenpolitischen Anliegen und Interessen regelmäßig zu den Gegenständen eines Beschlussverfahrens. In der Kaiserzeit, nach dem Ende der Volksgesetzgebung, ersetzten die senatus consulta sukzessive die vormals durch Volksbeschluss entstandenen leges. Schließlich traten sie als iura an deren Stelle.

Quellen[Bearbeiten]

  • Max Kaser: Das Römische Privatrecht. 2. Auflage. C.H. Beck, München/Würzburg 1971, ISBN 3-406-01406-2, S. 199, 211, 213, 248, 481, 667, 671, 759–762.