Standesherr (Deutscher Bund)

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Standesherr (oder standesherrlich) bezeichnete im Deutschen Bund die Mitglieder hochadeliger Häuser, die im Zuge der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches zwischen 1803 und 1815 durch Mediatisierung ihre Reichsstandschaft, also ihre reichsunmittelbaren Herrschaftsrechte (Landeshoheit mit Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat des Reichstags) verloren, aber gemäß der Deutschen Bundesakte die Ebenbürtigkeit mit den weiterhin regierenden Dynastien behielten und bis heute – insoweit die Kategorie „Ebenbürtigkeit“ noch adelsrechtliche oder habituelle Geltung hat – als ebenbürtig gelten. Die Deutsche Bundesakte räumte ihnen in Art. XIV zum Ausgleich erhebliche Sonderrechte ein, die später teilweise auch im Deutschen Kaiserreich sowie im Kaisertum Österreich Gültigkeit behielten.

Die standesherrlichen Familien bildeten im Gothaischen Hofkalender und im Almanach de Gotha die sogenannte Deuxième Partie, also die Zweite Abteilung, was auch in der heutigen Bandreihe Fürstliche Häuser des Gothaischen Genealogischen Handbuchs beibehalten wird.

Die Standesherren im Deutschen Bund sind zu unterscheiden von den Freien Standesherrschaften in den Ländern der Krone Böhmens, später besonders in der Lausitz und in Schlesien verbreitet, dann zu Preußen gehörend, die trotz mancher Vorrechte nie reichsständisch waren und folglich bis 1803/1806 auch nicht dem Hochadel angehörten.

Quellen[Bearbeiten]

  • Heinz Gollwitzer: Die Standesherren. Die politische und gesellschaftliche Stellung der Mediatisierten 1815–1918. Ein Beitrag zur deutschen Sozialgeschichte. 2., durchgesehene und ergänzte Auflage. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1964.